Vereinssatzung

Förderverein des Fußballsports

in Gäufelden-Öschelbronn

–  FFÖ  –

§ 1 – Name, Sitz

1 .   Der Verein hat den Namen „Förderverein des Fußballsports in Gäufelden-Öschelbronn“. Er hat seinen Sitz in Gäufelden, Kreis Böblingen, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name

Förderverein des Fußballsports

in Gäufelden-Öschelbronn e.V.

–  FFÖ  – 

2 .  Der Verein anerkennt die Satzungen und Ordnungen des Württembergischen  

      Landessportbundes und seiner Fachverbände an.

3.   Das Geschäftsjahrist dasKalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Gäufelden-Öschelbronn.

2.    Dieser Vereinszweck wird einerseits verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung über die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den Fußballsport dienen, andererseits durch Führung von Jugendlagern und sonstigen Jugend bildenden Veranstaltungen im Bereich des Sports, Vorträge, Kurse, Sportveranstaltungen sowie durch Ausbildung und Einsatz von fachlich vorgebildeten Übungsleitern und Jugendleitern.  Die gesammelten Mittel werden an Körperschaften weitergegeben, die diese unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports verwenden.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

        Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).  Er ist

        teilweise ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur

       Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zweckes verwendet.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen (auch Vereine) werden (ordentliche Mitglieder).

2.    Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen (auch Vereine) werden.

       Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3.    Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund schriftlichen Aufnahmeantrags.  Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.

4.    Mit der Antragstellung anerkennt das Mitglied die Vereinssatzung.

5.    Aufnahmegebühren werden nicht erhoben

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft (§ 3,1. und 2.) endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

2.    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.  Er ist unter Einhaltung einer

       Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

   b)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

        wegen groben unsportlichen Verhaltens (vereinsschädigendes Verhalten),

   c)  wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen

        für mehr als ein Jahr im Rückstand ist (Ziff. 4).

4.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung erfolgen.  Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5.    Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.  Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

6.    Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.  Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen zwei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

1.    Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 – Rechte und Pflichten

1.  Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigem Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.    Die Mitglieder sind zur Bezahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 – Organe

   Die Organe des Vereins sind:

a)  der Vorstand,

b)  der Ausschuss,

c)  die Mitgliederversammlung

§ 8 – Vorstand           

  1. Der Vorstand ist ein Team und besteht aus vier(4) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Ausschusses.  Er ist im übrigen zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung bzw. des Ausschusses gegeben ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Alle Mitglieder des Vorstands – Teams

4.    Die Mitglieder des Vorstands-Teams werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 – Ausschuss

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstands (§ 8,1.) und mindestens 5 weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, Aktivitäten des Vereins vorzubereiten, zu organisieren und durchzuführen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor. Der Ausschuss wird bei Bedarf durch den Vorstand für Öffenlichkeitsarbeit einberufen. Auf schriftlichen Antrag mit Begründung von mindestens 5 Mitgliedern des Ausschusses ist der Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit oder sein Stellvertreter zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Ausschussmitglieds ist zulässig.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

       a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

       b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

       c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes

       d)    Wahl der Beisitzer

       e)    Wahl der Kassenprüfer

       f)     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

       g)    Satzungsänderungen

       h)    Entscheidungen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in  Berufungsfällen

       i)     Beschlussfassung über Anträge

       j)     Auflösung des Vereins

3.)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Mehrheit des Ausschusses (§ 9) beschließt oder, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand (§ 8 , 1.) beantragt.

§ 11 – Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstands-Team durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gäufelden einberufen. Zwischen dem Tag des Erscheinens des Mitteilungsblattes und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.                                                                              

§ 12 – Ablauf von Beschlussfassungen bei Mitgliederversammlungen

1.    Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Team-Vorstands geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vereins erforderlich.

3.)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet satt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Mehrheit des Ausschusses (§ 9) beschließt oder, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand (§ 8 , 1.) beantragt.

§ 13 – Stimmrecht und Wählbarkeit

1.    Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder (§ 3.1). Das Stimmrecht kann nur persönlich

       ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder- 

       versammlung als Gäste teilnehmen.

2.    Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 – Kassenprüfer

1.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese

       dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, des Ausschusses oder  eines eingesetzten weiteren

       Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2.    Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und dem Ausschuss jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vereinskassiers und der übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder.

§ 15 – Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.  Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw.  Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat beim Vorstand das Einsichtsrecht in die Niederschriften.

§ 16  – Auflösung des Vereins

1     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder und ist nur nach vorheriger Bekanntmachung in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zulässig.

2 .   Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

3 .   Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln

.

4 .   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gäufelden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 13.10.2000 beschlossen worden. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gäufelden in Kraft.

Gäufelden, den 13.10.2000

Der Verein ist am 28.11.2000 unter der Nr.  VR 1487 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen worden. Das Finanzamt Böblingen hat mit Bescheid vom 14.12.2000 – 56002/35680 – die Gemeinnützigkeit des Fördervereins anerkannt.

Anhang zum Datenschutz (25.05.2018)

Datenschutz / Persönlichkeitsrechte (Ergänzung zum Aufnahmeantrag)

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

•Erhebung,

• Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung)

• Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print – und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung,

• Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,

• Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Stand: April 2022

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    Vorstand Öffentlichkeitsarbeit               

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